09 - Änderungen 01.07.08
Beitragserhöhung
Pflegeversicherung plus 0,25% -ohne Ausnahmen
Personen unter 23 J. und Eltern zahlen 1,95% vom Monatseinkommen als Beitrag
Kinderlose ab 23 J. zahlen 2,2% vom Monatseinkommen als Beitrag
Für behinderte Menschen, die in der WfbM (Werkstatt für behinderte Menschen) tätig sind, zahlt die Erhöhung der Kostenträger
Pflegestufe –Abrechnung monatlicher Sachleistungen bis max.
Pflegestufe I 420 €
Pflegestufe II 980 €
Pflegestufe III 1.470 €
Pflegestufe III + Härtefall 1.918 €
Zusätzliche Betreuungsleistungen
Voraussetzung für Gewährung zusätzlicher Betreuungsleistungen ist, dass ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne des §45a SGB XI vorliegt
Eine Anerkennung als Pflegebedürftiger im Sinne des SGB XI ist nicht erforderlich.
Somit können Versicherte, die die Voraussetzungen der Pflegestufe I nicht oder noch nicht erfüllen, die zusätzlichen Leistungen ab 01.07.2008 auch beanspruchen
Formloser Antrag bei der Pflegekasse bzw. über die Krankenkasse ist notwendig
Der bisherige Leistungsanspruch in Höhe 460 €/ p.A ändert sich und wird erhöht.
Hinsichtlich des Betreuungssatzes für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 45b SGB XI) differenziert das Gesetz nunmehr zwischen Grundbetrag 100 € / Monat und erhöhtem Grundbetrag 200 € / Monat.
Wird die Leistung im Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag ins nächste Kalenderjahr übertragen werden
Grundlagen für die Feststellung eines erheblichen Bedarfs sind unter anderem nachstehend aufgeführte, per Gesetz verankerte, Kriterien :
- unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Wehlauftendenz)
- Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
- unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder Substanzen
- tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situationinadäquates Verhalten im situativen Kontext
- Unfähigkeit eigene körperliche und seelische Gefühle und Bedürfnisse wahrzunehmen
- Kooperationsunfähigkeit im Alltagsleben, z. Beispiel bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen
- Störungen der höheren Hirnfunktionen ( Gedächtnislücken- oder Schwund /herabgesetztes oder fehlendes Urteilsvermögen) oder sonstige Funktionsverluste, welche keine Bewältigung der Alltagsleistungen zulassen
- Störung des Tag-/Nacht Rhythmus
- Unfähigkeit eigenständig zu planen, zu strukturieren, zu handeln
- Verkennen von Alltagssituationen, inadäquates Handeln
- ausgeprägtes labiles unkontrolliertes emotionales Verhalten
- zeitlich überwiegende Niedergeschlagenheit , Verzagtheit, Hilflosigkeit, Hoffnungslosigkeit und depressiver Momente
Eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz = 100 € / Monat liegt vor, wenn…….
- von vor aufgeführten oder ähnlichen Items bei zweien ein ja angegeben werden kann
Eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz = 200 € / Monat liegt vor ,wenn……
- zu den vor erwähnten Items der eingeschränkten Alltagskompetenz noch mindestens ein weiterer Item der aufgeführten Forderungen hinzugefügt werden kann
Darüber hinaus können Probleme in der Alltagskompetenz, welche nicht hier aufgeführt sind, durch eine Begutachtung des Betroffenen durch den MDK und Ergänzungen bei den Items herbeigeführt werden. Rücksprache mit Pflegekasse / Krankenkasse und Antragstellung notwendig