05 - Blindengeld

Blindengeld, auch für Wachkoma-Betroffene(*)
Information für Angehörige von Wachkoma-Betroffenen -

vorwegnehmend : lassen sie sich nicht durch das Wort “Blind” verwirren, es müsste eigentlich besser “nicht sehend” heißen, denn auch ein “Blinder” kann möglicherweise z. Beispiel Kontraste erkennen. auch ein abgelehnter Antrag muss nicht gleich angenommen werden. Um diese bürokratische Hürde meistern zu können, sollte einige wichtige Dinge beachten - wir sagen ihnen welche Dinge es sein sollten.

Blindengeld nach dem Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) in der Bundesrepublik Deutschland. Vom Grundsatz her uneingeschränkt gültig für alle Bundesländer, jedoch gibt es in einigen Bundesländern geringfügige Abweichungen. Kaum ein Leistungsträger akzeptiert bei Erstantrag die Gesetze des höchsten Deutschen Sozialgericht, des BSG. Im Falle Wachkoma lohnt sich aber immer ein Widerspruch. Wird auch dieser abgelehnt sollte man Klage erheben.

Ein optischer Defekt der Sehnerven, Sehbahnen, Sehzentrum usw. bedeutet nicht das ein Mensch “sehen” kann und ist nicht Bedingung zur Zahlung von Blindengeld und auch die Eintragung des Kürzel “Bl” im Ausweis steht in keinem direkten Zusammenhang zur Zahlung - weitere Erklärungen hierzu bei Kontakt

sehen heißt und bedeutet = erkennen/wahrnehmen - umsetzen/verarbeiten - planen/handeln - abschließen

Ein Betroffener im Zustand Wachkoma, untere Remissionsphase, mit celebraler Schädigung, z. Beispiel Diagnose hypoxischer Hirnschaden nach erfolgter Reanimation, ist nicht in der Lage vorgenannte Kriterien zu erfüllen. Das ist medizinisch realistisch belegt. Daran ändern auch nicht die sogenannten Blitzprüfungen,dem VEP. Es handelt sich bei dieser Untersuchung lediglich um eine Reaktionsprüfung. Diese ist nicht gleichbedeutend mit sehen (siehe auch Kontraste).

Urteile des Bundessozialgericht –BSG-  AZ: B 7 SF 2/03 R vom 26.10.2004
sowie Urteil des   BSG -  AZ: B 9 a BL 1/05 R vom 20.07.2005
Beide Urteile können im Wortlaut vom Verein abgefordert werden bzw. sind einzusehen in den Veröffentlichungen des BSG unter Angabe der entsprechenden Urteils-Daten

Leitsatz des BSG von 2005 : (Auszugsweise) Als Blind gilt auch, wer aufgrund schwerer Hirnschädigung visuell nichts wahrnimmt, sofern andere Sinnesmodalitäten wenigstens teilweise noch erhalten sind.

Diese Urteile sind entscheidend , das Blindengeld in allen Ländern der BRD gezahlt werden muss. Die wichtigsten Punkte bzw. Inhalte zum Urteilsspruch

Berücksichtigungsfähig sind alle Störungen des Sehvermögens, sofern sie im Schweregrad einer Beeinträchtigung der Sehschärfe 1/50 oder weniger entspricht. Wachkoma-Betroffene im Zustand des Wachkoma`s sind Blind. Sie sind weder in der Lage zu erkennen, noch zu verarbeiten oder umzusetzen und schon gar nicht zuzuordnen.

Außerdem stellte das BSG : Es ist nicht entscheidend welches die Ursache der Sehstörung ist und ob das Sehorgan (Auge) selber geschädigt ist.
Auch celebrale Schäden, welche zu Sehstörungen bzw. Beeinträchtigung des Sehvermögens führen bzw. geführt haben sind zu berücksichtigen.
Ein besonderer Nachweis (Augenarzt) ist damit nicht erforderlich. Es reicht die Aussage im ärztlichen Befund dass eine Sehstörung durch celebrale Störung besteht.

Wachkoma-Betroffene haben somit einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung von Blindengeld. Anträge können beim jeweiligen Landschaftsverband –formlos- oder den kommunalen Sozialämtern gestellt werden

Sofern noch nicht geschehen, sollte beim Versorgungsamt auf dem amtlichen Ausweis für Schwerbehinderte das Kürzel –Bl- für Blind eingetragen werden. Hierzu bedarf es laut vorgenanntem Urteil keiner zusätzlichen Untersuchung oder Bescheinigung eines Augenarztes.
Doch auch, wenn dieses Kürzel nicht eingetragen ist, muss Blindengeld im Falle Wachkoma gezahlt werden - Urteil des Sozialgericht Duisburg, 24. Kammer – Akt-z. S 24 SB 153/04

Da in den jeweiligen Bundesländern Blindengeld in unterschiedlicher Höhe gezahlt wird, hat der Gesetzgeber festgelegt, das Blindengeld nur wie folgt gekürzt werden darf:
- bei häuslicher Pflege um max. 143,50 € Zahlbetrag zwischen 450-500 €/Monat
- Einrichtungspflege um max. 60 v.H. Zahlbetrag zwischen 275-300 €/Monat **
** hier gibt es zusätzlich ein paar spezielle Besonderheiten einiger Einrichtungen.

Hinweise finden sich hierzu im internet - man nehme google.de und gebe Bildengeld und Bundesland ein, dann erhält man notwendige Erstinformationen
Der Verein ist dann gerne bei Antragstellung und Widerspruch behilflich.

Hinweis
In einem Urteil des Sozialgericht Duisburg - AZ S24SB153/04 -24.Kammer-,wurde festgestellt, das die Zahlung von Blindengeld in keinem direkten Zusammenhang mit dem Kürzel “Bl” im Schwerbehindertenausweis steht. Es muss keine Eintragung vorhanden sein um die Leistung zu erhalten. Eine Rückhaltung der Zahlung wegen fehlender Eintragung ist unzulässig und stellt eine rechtsverletzung gegenüber dem Antragsteller dar